Allgemeine Geschäftsbedingungen=
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
der IGA-GAS Erich Graf KG (IGA-GAS) betreffend Generatoren
1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Auf Auftragsformularen, Bestellscheinen etc unserer Kunden abgedruckte allgemeine Bedingungen, zum Beispiel Einkaufsbedingungen, gelten als nicht beigesetzt und werden somit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Vertragsinhalt. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2. Für Mieten gelten ergänzend die auf den Mietmaterial-Lieferscheinen abgedruckten Mietbedingungen.
2. Aufträge und Vertragsabschlüsse
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware wird der Zugang der Bestellung des Auftraggebers unverzüglich von uns bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Abschluss des Vertrages erfolgt in jedem Fall erst durch schriftliche Annahmebestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Erbringen einer Leistung auf Grund des Auftrages. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten.
2.2. Nach Auftragsannahme hervorkommende, die Kreditwürdigkeit des Kunden nachteilig betreffende Umstände berechtigen uns, Vorauszahlung zu begehren oder auch vom Vertrag zurückzutreten.
2.3. In technischen Unterlagen enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie bleiben, wenn sie von uns stammen, unser geistiges Eigentum.
3. Preise
3.1. Alle unsere Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungslager Wien verzollt einschließlich Verpackung ohne Verladung Versicherung und sonstigen Nebenkosten exklusive Mehrwertsteuer. Ebenso sind die Kosten für Inbetriebnahme, Aufstellung von Maschinen sowie Einschulung von Bedienungspersonal gesondert zu bezahlen. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Warenlieferungen sind binnen 30 Tagen ab Fakturendatum (wenn nicht anders Erklärt) ohne Abzug (netto) fällig. Miet -, Service- und Montagerechnungen sind binnen 14 Tagen ab Fakturendatum ohne Abzug (netto) fällig. Bei Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug gerät. Als Verzugszinsen gelten 14 % per anno als vereinbart. Alle Mahn- und auch außergerichtliche Inkassokosten sind uns zu ersetzen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern wir diese nicht mit Gutschrift bereits anerkannt haben.
4.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch sämtliche Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften sofort fällig zu stellen und insbesondere auch noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur per Nachnahme auszuliefern. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel durch den Auftragnehmer erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Kunden (z.B. Einziehungs-, Diskont – und Wechselspesen).
4.3. Zahlungen des Kunden werden – unabhängig von der jeweiligen Zahlungswidmung des Kunden – zuerst auf Nebengebühren und dann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Gesamtschuld des Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich aller Zinsen und Kosten, vor. Eingebaute Teile werden nicht Zubehör.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
5.3. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
5.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen Ziff. 2 dieser Bestimmung.
5.5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Versand und Annahme
6.1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Die Wahl der Versandart obliegt uns. Der Kunde stimmt ausdrücklich dieser Wahl zu. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware für Rechung des Kunden zu versichern.
7. Lieferfrist
7.1. Wir sind um eine rechtzeitige Anlieferung bemüht. Die Lieferfristen beginnen ab Zustellung der Auftragsbestätigung, keinesfalls aber vor Klärung sämtlicher Lieferdetails,
sofern diese nicht bereits in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Auch die Nichteinhaltung fixer Terminzusagen berechtigt den Auftraggeber nicht zum sofortigen Vertragsrücktritt. Es ist in allen Fällen des Lieferverzugs vielmehr vom Kunden schriftlich eine Nachfrist von zumindest 3 Monaten, bei Fixterminen von einem Monat, jeweils unter ausdrücklicher Androhung des Rücktritts vom Vertrag zu setzen. Aufgrund der Verpflichtung zur Nachfristsetzung, sind Schadenersatzansprüche des Kunden jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn wir innerhalb der Nachfrist liefern. Vereinbarte Vertragsstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über vereinbarte Vertragsstrafen hinausgehender Schadenersatz- oder sonstigen Haftungsansprüche ist jedenfalls ausgeschlossen.
7.2. Auf Abruf vereinbarte Lieferungen müssen spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestellungsannahme bei sonstigem Annahmeverzug abgenommen werden.
7.3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, wie beispielsweise Streike, Produktionseinstellungen, verspätete Anlieferungen unserer Lieferanten und alle Fälle höherer Gewalt berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer entsprechenden Verlängerung der angegebenen Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag (siehe auch Punkt 2.1).
8. Gewährleistung, Garantie, Haftung
8.1. Mängelrügen haben unmittelbar nach Warenerhalt, bei verdeckten Mängeln sofort nach Erkennen, schriftlich – mittels eingeschriebenem Brief oder Fernschreiben - zu erfolgen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt der Ware, widrigenfalls die betreffenden Mängel als genehmigt gelten.
8.2. Die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche des Auftraggebers betragen jeweils bei einschichtigem Betrieb 6 Monate und bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate ab Gefahrenübergang. Im Falle einer ordnungsgemäßen Mängelrüge ist der Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungs- -, sämtlicher Schadenersatz- und sonstiger Haftungsansprüche nach seiner Wahl ausschließlich verpflichtet,
a) die mangelhafte Ware oder Teile davon an Ort und Stelle zu verbessern oder auszutauschen, oder
b) die mangelhafte Ware oder Teile hievon am Standort des Auftragnehmers zu verbessern oder auszutauschen, wobei der Kunde diesfalls verpflichtet ist, die mangelhafte Ware oder Teile davon über Aufforderung des Auftragnehmers auf Kosten und Gefahr des Kunden an uns zurücksenden.
8.3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und des Auftretens des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Haftung für öffentliche Äußerungen gemäß § 922 Abs. 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4. Die Reise- und Transportkosten sowie der Mehraufwand der auswärtigen Arbeitsverrichtung gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Fall einer von uns übernommenen längeren Garantie, für die inhaltlich die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Sowohl Gewährleistungsansprüche als auch ein etwaiger vereinbarter Garantieanspruch erlischt, sofern die in der Betriebsanleitung vorgeschriebene Wartung nicht durch eine autorisierte IGA-GAS Werkstätte durchgeführt wurde.
8.5. Die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat dieser selbst zu tragen. Unsere Gewährleistung erlischt bei Fremdeingriffen und Nichteinhaltung der vorgesehenen Betriebs- und Wartungsbedingungen. Eine nach Betriebsstunden gewährte Garantie erlischt nach Ablauf der Betriebsstunden, spätestens jedoch nach Ablauf der doppelten Dauer der obigen Gewährleistungsfristen.
8.6. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der uns gegebenen Daten, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben unseres Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns in einem solchen Fall bei einer allfälligen Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
8.7. Für Gebrauchtmaschinen wird keine wie immer geartete Gewährleistung, auch nicht für verdeckte Mängel, übernommen.
8.8. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz insbesondere von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, erhöhten Personalkosten, Produktionsausfällen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunde sind ausgeschlossen.
9. Vertragsstorno und Rücksendung
9.1. Vertragsstorni bedürfen unserer Annahme. Einseitige Warenretouren können wir als Vertragsstorno behandeln, oder aber zur Verfügung des Kunden halten. Ein Vertragsstorno kann nur innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, eine Stornogebühr zu verlangen. Diese beträgt mindestens 20 % des Warenwertes.
10. Salvatoresche Klausel
10.1. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
11. Rechtswahl
11.1. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des EVÜ.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort
12.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.